Wie
das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut
werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft,
daß forthin überall im fürstentum Bayern sowohl
auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten,
die kein besondere Ordnung dafür haben, von Michaeli bis
Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf
(halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten =
nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen
Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli
die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung,
der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich
ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe
gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-,
sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll
er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß
ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß
forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und
auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten,
Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden sollen. Wer diese
unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält,
dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß
Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich weggenommen werden.
Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten,
Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (=
enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an
das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt
und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen
Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516